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StartseiteRatgeberKrypto-Meldepflicht ab 2026: Was Börsen jetzt ans Finanzamt melden
Steuern & Recht11 Min Lesezeit25. Oktober 2026

Krypto-Meldepflicht ab 2026: Was Börsen jetzt ans Finanzamt melden

Seit dem 1. Januar 2026 sammeln Krypto-Börsen deine Steuerdaten und melden Jahressummen deiner Transaktionen an das Bundeszentralamt für Steuern. Der Artikel erklärt die Regeln nach DAC8 und dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz, was genau gemeldet wird, was nicht, und welche Fristen für dich gelten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage ist die EU-Richtlinie DAC8 (Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 17. Oktober 2023), in Deutschland umgesetzt durch das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), verkündet am 23. Dezember 2025 und in Kraft seit 24. Dezember 2025.
  • Erster Meldezeitraum ist das Kalenderjahr 2026. Die Anbieter melden bis zum 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das die Daten an dein Finanzamt und an andere EU-Staaten weitergibt.
  • Gemeldet werden deine Identitätsdaten (Name, Anschrift, Steuer-ID, Geburtsdatum) und je Kryptowert aggregierte Jahreswerte: Käufe und Verkäufe gegen Euro, Tausch Krypto gegen Krypto, Übertragungen, Staking- und Lending-Zuflüsse. Keine Einzeltransaktionen, keine Wallet-Adressen.
  • Du musst deinem Anbieter eine Selbstauskunft mit Steuer-ID und steuerlicher Ansässigkeit geben: Neukunden vor der ersten Transaktion, Bestandskunden bis spätestens 1. Januar 2027. Wer sie verweigert, wird nach Mahnung vom Handel gesperrt.
  • DAC8 ändert nichts an der Besteuerung. Es gilt weiterhin § 23 EStG: steuerfrei nach einem Jahr Haltedauer, sonst persönlicher Steuersatz mit 1.000 € Freigrenze. Die Meldung macht nur sichtbar, was schon heute erklärt werden muss.
  • Coins in deiner eigenen Wallet (Self-Custody) werden nicht gemeldet, solange kein Anbieter beteiligt ist. Übertragungen von der Börse auf deine Wallet tauchen aber in der Meldung der Börse auf.

Worum es geht: Steuertransparenz statt neuer Steuer

Bis 2025 wusste das Finanzamt von deinen Krypto-Geschäften nur, was du selbst erklärt hast. Das ändert sich mit DAC8, der achten Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 17. Oktober 2023). Sie überträgt den OECD-Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework, CARF) in EU-Recht und verpflichtet Krypto-Anbieter, Daten ihrer Kunden an die Steuerbehörden zu melden. Die Mitgliedstaaten mussten die Regeln bis zum 31. Dezember 2025 umsetzen und wenden sie seit dem 1. Januar 2026 an (Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie). In Deutschland geschah das mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226“ vom 22. Dezember 2025, verkündet im Bundesgesetzblatt am 23. Dezember 2025. Sein Artikel 1 ist das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz, kurz KStTG, in Kraft seit 24. Dezember 2025.

Die Bundesregierung stellt im Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 21/1937, Seite 2) ausdrücklich klar: Das Gesetz enthält „ausschließlich verfahrensrechtliche Regelungen“ und führt „keine neuen Besteuerungstatbestände“ ein. Ob eine gemeldete Transaktion steuerpflichtig ist, richtet sich weiter nach dem Einkommensteuergesetz.

Wer meldet: Börsen, Broker und Verwahrer

Meldepflichtig sind nach § 1 KStTG „Anbieter“: Kryptowerte-Dienstleister mit MiCA-Zulassung (also Börsen, Broker und Verwahrer wie die Anbieter in unserem Vergleich) sowie „Kryptowerte-Betreiber“, die Tauschgeschäfte ohne MiCA-Zulassung anbieten, aber einen Bezug zu Deutschland haben. Dem deutschen Gesetz unterliegen Anbieter, deren MiCA-Herkunftsstaat Deutschland ist, und Betreiber mit Sitz, Verwaltung oder Betriebsstätte im Inland (§ 2 Absatz 1 KStTG). Anbieter mit Zulassung in einem anderen EU-Staat melden an dessen Behörde; die Daten über Kunden in Deutschland gelangen über den EU-Austausch trotzdem zum BZSt. Betreiber ohne EU-Zulassung müssen sich einmalig beim BZSt registrieren, bevor die erste Meldefrist abläuft (§ 17 KStTG); das Registrierungsformular ist seit Mai 2026 verfügbar.

  • Staking und Lending gelten als Kryptowerte-Dienstleistung im Sinne des Gesetzes (§ 1 Absatz 11 KStTG); die Zuflüsse werden nach Art der Übertragung mitgemeldet.
  • Nicht meldepflichtig sind digitales Zentralbankgeld, E-Geld einschließlich E-Geld-Token nach MiCA (etwa EURC oder USDC) und Kryptowerte, die nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können (§ 1 Absatz 8 und 23 KStTG).
  • Laut BZSt zählen auch NFTs zu den meldepflichtigen Kryptowerten, sofern sie über einen Anbieter gehandelt werden.

Was gemeldet wird: Jahressummen, keine Einzelbuchungen

Die Meldung nach § 11 KStTG besteht aus zwei Teilen. Erstens deine Identitätsdaten: Vor- und Nachname, Anschrift, jeder Staat deiner steuerlichen Ansässigkeit, die Steuer-Identifikationsnummer je Staat und dein Geburtsdatum. Zweitens je Art des Kryptowerts und Meldezeitraum aggregierte Transaktionsdaten:

  • Käufe gegen Euro oder andere Fiatwährungen: gezahlter Gesamtbruttobetrag, Anzahl der Einheiten, Anzahl der Transaktionen.
  • Verkäufe gegen Fiat: erhaltener Gesamtbruttobetrag, Einheiten, Anzahl.
  • Tausch Krypto gegen Krypto: Marktwert, Einheiten und Anzahl, getrennt nach erworbenen und veräußerten Kryptowerten.
  • Übertragungen an dich und von dir (etwa auf deine eigene Wallet): Marktwert, Einheiten und Anzahl, nach Art der Übertragung; das BZSt nennt als Typen unter anderem Staking-Erträge, Mining-Erträge, Airdrops und Krypto-Darlehen.
  • Übertragungen an Adressen, die der Anbieter keinem anderen Anbieter zuordnen kann: Wert, Einheiten und Anzahl.
  • Massenzahlungen für Waren oder Dienstleistungen über 50.000 US-Dollar.

Nicht Teil der Meldung sind einzelne Transaktionen, Zeitstempel, Wallet-Adressen oder Kontostände. Kraken und Coinbase bestätigen das in ihren Kunden-FAQ: gemeldet werden Jahressummen je Kryptowert und Richtung. Die Währung der Beträge ist in der Meldung anzugeben (§ 11 Absatz 2 bis 4 KStTG).

An wen und bis wann

Deutsche Anbieter melden elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern, jährlich bis zum 31. Juli für das Vorjahr (§ 9 Absatz 1 KStTG). Die erste Meldung für das Kalenderjahr 2026 ist damit bis zum 31. Juli 2027 fällig; das BZSt hat diesen Termin in seiner Pressemitteilung vom 13. Mai 2026 bestätigt. Das BZSt leitet die Daten zu in Deutschland ansässigen Nutzern an das zuständige Finanzamt weiter und übermittelt Daten zu im Ausland ansässigen Nutzern bis zum 30. September an das EU-Zentralverzeichnis und an Partnerstaaten des CARF (§ 16 KStTG). Umgekehrt erhält Deutschland Daten über deutsche Kunden ausländischer Anbieter. Nach der OECD-Liste vom 14. September 2026 tauschen 46 Staaten erstmals bis 2027 aus, darunter alle EU-Staaten, das Vereinigte Königreich und Japan; 27 weitere, darunter die Schweiz, folgen bis 2028. Der Bundestag hat die dafür nötigen Vertragsgesetze im Oktober 2026 beraten.

Das BZSt darf die Daten selbst auswerten, prüft die Anbieter auf Einhaltung der Pflichten und bewahrt die Daten zehn Jahre auf (§ 16 Absatz 4, 5 und 7 KStTG). Anbieter müssen dich vor der ersten Meldung darüber informieren, dass sie Daten für das Besteuerungsverfahren erheben (§ 13 KStTG).

Was du tun musst: Selbstauskunft und Steuer-ID

Jeder Anbieter muss von dir eine gültige Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit beschaffen und auf Plausibilität prüfen; du bist zur Erteilung gesetzlich verpflichtet (§ 4 KStTG). Die Selbstauskunft enthält Name, Anschrift, jeden Ansässigkeitsstaat, die Steuer-ID je Staat und dein Geburtsdatum, datiert und bestätigt (§ 6 KStTG). Die Fristen nach § 7 KStTG:

  • Neukunden: Die Selbstauskunft muss vorliegen, bevor der Anbieter meldepflichtige Transaktionen für dich ausführt. Ohne Steuer-ID also kein Kauf.
  • Bestandskunden mit Geschäftsbeziehung bis 31. Dezember 2025: Der Anbieter muss die Selbstauskunft bis zum 1. Januar 2027 einholen.
  • Verweigerung: Nach Erinnerung und Mahnung muss der Anbieter dich spätestens 90 Tage, frühestens 60 Tage nach der ersten Aufforderung vom Handel sperren (§ 8 KStTG). Wer eine Selbstauskunft nicht, falsch oder verspätet erteilt, riskiert zudem ein Bußgeld von bis zu 50.000 € (§ 18 KStTG).

Die Anbieter setzen das bereits um. BISON nennt im Blog vom 14. Oktober 2026 den 13. Dezember 2026 als Frist für Bestandskunden und lässt Neukunden erst nach Hinterlegung der Steuer-ID handeln. Bitpanda verlangt die Steuernummer seit Januar 2026 verpflichtend, Bitvavo fragt zusätzlich Geburtsort und -land ab, Kraken und Coinbase holen die Selbstzertifizierung mit allen Ansässigkeitsstaaten ein. Deine deutsche Steuer-ID (elf Ziffern) findest du im Schreiben des BZSt, auf Steuerbescheiden oder in der Lohnsteuerbescheinigung.

Was nicht gemeldet wird: Self-Custody, DeFi, Vorjahre

Die Meldepflicht knüpft ausschließlich an Anbieter an. Kryptowerte, die du in einer eigenen Wallet hältst, und Transaktionen, die du ohne Beteiligung eines Anbieters ausführst, etwa direkt in einem DeFi-Protokoll, sieht das Gesetz nicht vor. Das heißt aber nicht, dass sie steuerlich unsichtbar wären: Sobald du Coins von der Börse auf deine Wallet schickst, meldet die Börse diese Übertragung als aggregierten Wert; schickst du sie später zurück, erscheint auch das. Für Zeiträume vor 2026 gibt es keine Meldung nach den neuen Regeln (§ 21 KStTG); Coinbase stellt das für seine Kunden ausdrücklich klar. Das Finanzamt kann ältere Daten aber im Einzelfall anfordern: Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 (Randnummern 87 bis 89) verpflichtet dich bei ausländischen Handelsplattformen zur erweiterten Mitwirkung nach § 90 Absatz 2 Abgabenordnung, also zum regelmäßigen und vollständigen Abruf deiner Transaktionsdaten.

Gemeldete Jahressummen sind kein Steuerbescheid. Die Freigrenze, die Haltefrist und die FIFO-Reihenfolge wendet erst das Finanzamt an, und zwar auf Basis deiner Erklärung. Fehlt die, fallen Abweichungen zwischen Meldung und Erklärung jetzt auf.

Was das für deine Steuererklärung bedeutet

An der Besteuerung ändert DAC8 nichts: Kryptowerte sind „andere Wirtschaftsgüter“ nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG (Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22). Ein Verkauf oder Tausch innerhalb eines Jahres nach dem Kauf ist steuerpflichtig, wenn deine Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Jahr 1.000 € oder mehr betragen; nach einem Jahr Haltedauer ist der Gewinn steuerfrei (BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Randnummer 53). Die Frist beginnt nach jedem Tausch neu, auch bei Krypto gegen Krypto (Randnummer 55). Anders als bei Aktien führt kein deutscher Anbieter Steuern automatisch ab; du erklärst Gewinne selbst in der Anlage SO. Steuerreports von Anbietern oder Steuertools sind laut BMF kein amtlicher Nachweis, können aber zugrunde gelegt werden, wenn sie plausibel sind (Randnummern 29b und 90).

  • Führe eine vollständige Transaktionsübersicht über alle Anbieter und Wallets, auch für Transfers zwischen deinen eigenen Adressen.
  • Gleiche deine Aufzeichnungen mit den Jahresübersichten der Anbieter ab; welche Anbieter einen Steuerreport liefern, steht im Datenblatt jedes Profils.
  • Halte Kaufdatum und Kaufkurs jeder Position fest. Das Bundesfinanzministerium hat am 30. September 2026 einen Reformentwurf vorgelegt, der Käufe ab 2027 anders besteuern würde; Details im Ratgeber zu den Krypto-Steuern.

Ratgeber: Krypto-Steuern in Deutschland

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung auf Basis der genannten Gesetze und Behördenveröffentlichungen, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall ist eine Steuerberatung zuständig. Fundstellen und Abrufdaten stehen im Quellenverzeichnis.

Häufige Fragen

Nein. Gemeldet werden je Kryptowert und Jahr Summen: gezahlte und erhaltene Bruttobeträge, Einheiten und Anzahl der Transaktionen, getrennt nach Käufen, Verkäufen, Tausch und Übertragungen. Einzelne Transaktionen, Zeitpunkte und Wallet-Adressen sind nicht Teil der Meldung (§ 11 KStTG).

Erster Meldezeitraum ist das Kalenderjahr 2026. Die Anbieter melden bis zum 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern. Für 2025 und frühere Jahre gibt es keine Meldung nach den neuen Regeln.

Der Anbieter muss dich nach Erinnerung und Mahnung spätestens 90 Tage nach der ersten Aufforderung vom Handel sperren (§ 8 KStTG). Neukunden können ohne Selbstauskunft gar nicht erst handeln. Zusätzlich droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 € (§ 18 KStTG).

Nicht direkt. Die Meldepflicht trifft nur Anbieter. Die Übertragung von der Börse auf deine Wallet meldet die Börse aber als aggregierten Wert. Was du danach in der Wallet oder in DeFi-Protokollen tust, meldet niemand; steuerpflichtig bleibt es trotzdem.

Nein. DAC8 und das KStTG sind reine Verfahrensregeln. Es gilt weiter § 23 EStG mit einem Jahr Haltefrist und 1.000 € Freigrenze. Ein Reformentwurf des BMF vom 30. September 2026 würde das für Käufe ab 2027 ändern, ist aber noch nicht beschlossen.

Anbieter mit MiCA-Zulassung in einem anderen EU-Staat melden an dessen Behörde, die die Daten über deutsche Kunden an das BZSt weitergibt. Anbieter außerhalb der EU melden, wenn ihr Staat am CARF teilnimmt; laut OECD tauschen 46 Staaten erstmals 2027 aus, 27 weitere ab 2028.

Quellen und Belege

Alle Angaben in diesem Ratgeber stützen sich auf die folgenden Primärquellen. Abrufdatum in Klammern; prüfe bei Zweifeln die Originalquelle, Gesetze und Anbieterbedingungen ändern sich.

  1. Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 (DAC8) – EUR-Lex, Amtsblatt der EU, 24.10.2023 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  2. Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG), Volltext – gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz, 22.12.2025 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  3. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226, BGBl. 2025 I Nr. 352 – Bundesgesetzblatt, recht.bund.de, 23.12.2025 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  4. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/1937 – Deutscher Bundestag, 01.10.2025 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  5. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, Drucksache 21/2622 – Deutscher Bundestag, 05.11.2025 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  6. Crypto-Asset Reporting Framework (CARF/DAC 8): Themenseite, Verfahren, Vorschriften, Registrierung – Bundeszentralamt für Steuern (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  7. Pressemitteilung: BZSt öffnet Registrierung für Kryptowerte-Betreiber – Bundeszentralamt für Steuern, 13.05.2026 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  8. Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (BMF-Schreiben) – Bundesministerium der Finanzen, 06.03.2025 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  9. Jurisdictions committed to implement the CARF – OECD, Global Forum on Transparency, 14.09.2026 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  10. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zu den CARF-Vertragsgesetzen, Drucksache 21/8425 – Deutscher Bundestag, 07.10.2026 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  11. DAC8 erklärt. Was sich 2026 für Kryptowährungen ändert – BISON (Boerse Stuttgart Digital), Blog, 14.10.2026 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  12. OECD Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) FAQs – Kraken Support, 14.01.2026 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  13. CARF and CRS tax reporting – Coinbase Help (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  14. Why we ask for your nationality, identification number and tax details – Bitvavo Help Center (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  15. Austria / Germany / Switzerland: How to find your TIN – Bitpanda Helpdesk (abgerufen am 24. Oktober 2026)

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Recherchiert auf Basis öffentlich überprüfbarer Primärquellen, redaktionell unabhängig und ohne bezahlte Platzierungen. Veröffentlicht am 25. Oktober 2026. Wie wir arbeiten: So testen wir · Redaktion. Fehler gefunden? kontakt@kryptoexperte.de

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der Information und Bildung und stellt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Siehe auch unseren Risikohinweis.

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