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StartseiteRatgeberKrypto-Steuern in Deutschland 2026
Steuern & Recht10 Min LesezeitAktualisiert 22. September 2026

Krypto-Steuern in Deutschland 2026

Haltefrist, Freigrenze, FIFO und die neue Meldepflicht der Börsen: Was du als Privatperson über die Besteuerung von Krypto wissen solltest – auf Basis des BMF-Schreibens vom 6. März 2025.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten sind private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG). Liegt zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr, ist der Gewinn steuerfrei.
  • Innerhalb der Haltefrist bleiben Gewinne steuerfrei, wenn alle privaten Veräußerungsgewinne des Jahres zusammen unter 1.000 € liegen (bis 2023: 600 €). Freigrenze, kein Freibetrag: Ab 1.000 € ist alles steuerpflichtig.
  • Auch der Tausch eines Coins in einen anderen ist eine Veräußerung. Für die Reihenfolge gilt FIFO, und zwar je Wallet.
  • Staking- und Lending-Erträge zählen als sonstige Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) mit eigener Freigrenze von 256 € im Jahr. Die Haltefrist verlängert sich dadurch nicht auf zehn Jahre.
  • Das BMF verlangt Aufzeichnungen je Wallet; Transaktionsübersichten der Börsen sind oft nur zeitlich begrenzt abrufbar – früh exportieren.
  • Neu ab dem Meldezeitraum 2026: Krypto-Anbieter melden Nutzerdaten und Transaktionsbeträge jährlich bis zum 31. Juli an das Bundeszentralamt für Steuern (Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz, DAC8).

Die Rechtsgrundlage: ein BMF-Schreiben und § 23 EStG

Ein eigenes „Kryptosteuergesetz“ gibt es nicht. Die Besteuerung folgt aus dem Einkommensteuergesetz, vor allem § 23 (private Veräußerungsgeschäfte) und § 22 Nr. 3 (sonstige Leistungen). Wie die Finanzverwaltung diese Regeln auf Kryptowerte anwendet, steht im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. März 2025 „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ (34 Seiten). Es ist auf alle offenen Fälle anzuwenden und löst die Vorfassung vom 10. Mai 2022 ab. Dieser Artikel fasst zusammen, was daraus für private Anlegerinnen und Anleger folgt.

Die 1-Jahres-Haltefrist

Nach Randnummer 53 des BMF-Schreibens ist der Verkauf von Kryptowerten im Privatvermögen ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Im Umkehrschluss: Hältst du länger als ein Jahr, ist der Gewinn steuerfrei – egal wie hoch. Das ist der wichtigste Steuervorteil für Privatpersonen. Wichtig: Als Veräußerung gilt nicht nur der Verkauf gegen Euro, sondern auch der Tausch in einen anderen Coin und das Bezahlen mit Krypto.

Eine frühere Sorge ist ausgeräumt: Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass sich die Frist nicht auf zehn Jahre verlängert, wenn du Coins zum Staking oder Lending einsetzt (Abschnitt „Keine Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre“).

Die Freigrenze von 1.000 €

Verkaufst du innerhalb eines Jahres mit Gewinn, bleibt das steuerfrei, wenn dein Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahres weniger als 1.000 € beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG; bis zum Veranlagungszeitraum 2023 waren es 600 €, angehoben durch das Wachstumschancengesetz). Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Bei 999,99 € ist alles steuerfrei, bei 1.000 € ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig – nicht nur der Teil darüber. In die Summe fließen auch andere private Veräußerungsgeschäfte ein, etwa Gold oder Fremdwährungen.

FIFO – und zwar je Wallet

Kaufst du mehrfach denselben Coin, etwa per Sparplan, stellt sich beim Verkauf die Frage, welche Coins du gerade verkaufst. Grundsätzlich gilt die Einzelbetrachtung; ist sie nicht möglich, unterstellt das BMF nach Randnummer 61 „First in, First out“: Die zuerst gekauften Coins gelten als zuerst verkauft. Entscheidend ist der Zusatz: Es gilt eine walletbezogene Betrachtung. Bestände auf verschiedenen Wallets oder Börsenkonten werden also getrennt betrachtet. Wer Coins zwischen eigenen Wallets verschiebt, löst damit keine Veräußerung aus – muss den Transfer aber dokumentieren, damit die Haltefrist nachvollziehbar bleibt.

Staking, Lending & Co.

Erträge aus Staking und Lending behandelt das BMF als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Dafür gilt eine eigene Freigrenze: Solche Einkünfte bleiben steuerfrei, wenn sie zusammen weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen (Randnummer 45). Bei passivem Staking beanstandet die Finanzverwaltung es nicht, wenn du den Zufluss erst beim „Claiming“ ansetzt (Randnummer 48a). Die erhaltenen Coins gelten mit dem Marktwert im Zuflusszeitpunkt als angeschafft; verkaufst du sie später innerhalb eines Jahres, beginnt für sie ein eigenes privates Veräußerungsgeschäft. Spätestens hier lohnt eine Steuerberatung, die sich mit Krypto auskennt.

Verluste und Kosten

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften darfst du nur mit Gewinnen derselben Art verrechnen – nicht mit Gehalt oder Kapitalerträgen –, im selben Jahr oder per Vor- und Rücktrag. Gebühren der Börse mindern als Anschaffungsnebenkosten bzw. Werbungskosten den Gewinn. Deshalb gehören auch die Gebührenbelege zur Dokumentation.

Dokumentation: Was das BMF verlangt

Das Schreiben widmet den Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten einen eigenen Abschnitt (Randnummern 87 ff.). Verlangt werden unter anderem die Dokumentation der Verwendungsreihenfolge je Wallet, Stichtagsbestände und die Wallet-Adressen (Randnummern 103 f.). Das BMF weist in Randnummer 29a darauf hin, dass Transaktionsübersichten der Handelsplattformen oft nur zeitlich begrenzt abrufbar sind. Praktisch heißt das:

  • Bei jeder Börse regelmäßig – mindestens jährlich – die vollständige Transaktionshistorie und den Steuerreport exportieren und lokal sichern.
  • Für jede Wallet festhalten: Adresse, Bestand zum 31. Dezember, Ein- und Ausgänge mit Datum, Menge und Euro-Kurs.
  • Transfers zwischen eigenen Wallets als solche kennzeichnen, damit sie nicht wie Verkäufe aussehen.
  • Gebührenbelege und Kaufnachweise aufbewahren; für Aufzeichnungen bis zum Veranlagungszeitraum 2024 gilt eine Nichtbeanstandungsregel, danach nicht mehr.

Neu ab 2026: Die Börsen melden ans Finanzamt

Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) vom 22. Dezember 2025 setzt Deutschland die EU-Richtlinie DAC8 um. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen ab dem ersten Meldezeitraum 2026 jährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres Nutzerdaten (Name, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer, Geburtsdatum) und die Transaktionsbeträge je Kryptowert an das Bundeszentralamt für Steuern melden (§§ 9, 11, 21 KStTG); Verstöße können mit Bußgeldern bis 50.000 € geahndet werden. Für dich bedeutet das: Ab der Steuererklärung für 2026 liegen dem Finanzamt die Daten deiner Börse vor. Wer sauber dokumentiert und erklärt, hat davon nichts zu befürchten – wer nicht, sollte spätestens jetzt aufräumen.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung auf Basis der genannten Quellen und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Steuerregeln und Verwaltungsauffassungen ändern sich – für deine konkrete Situation ist eine Fachperson zuständig.

Häufige Fragen

Gewinne nach Ablauf der Haltefrist sind nicht steuerbar und müssen nicht erklärt werden; Gewinne unterhalb der Freigrenze ebenfalls nicht. Dokumentieren solltest du beides trotzdem lückenlos, weil das Finanzamt nachfragen kann – ab 2026 auch mit den gemeldeten Daten der Börsen. Steuerpflichtige Gewinne gehören in die Anlage SO.

Ja, der Tausch gilt als Veräußerung des hingegebenen Coins. Liegt der Bitcoin-Kauf weniger als ein Jahr zurück und übersteigen deine Gewinne des Jahres die Freigrenze, ist der Gewinn zu versteuern. Der erhaltene Ethereum-Bestand gilt mit dem Tauschwert als neu angeschafft.

Jede Sparplanrate ist ein eigener Kauf mit eigenem Datum und Kurs. Verkaufst du einen Teil, gelten die ältesten Coins derselben Wallet als zuerst verkauft. Coins, die älter als ein Jahr sind, sind dann steuerfrei, jüngere nicht – der Steuerreport der Börse rechnet das in der Regel aus.

Ja. Kaufgebühren erhöhen die Anschaffungskosten, Verkaufsgebühren mindern den Veräußerungserlös. Beides senkt den steuerpflichtigen Gewinn. Bewahre die Belege auf.

Deine Börse meldet ab dem Meldezeitraum 2026 Name, Steuer-ID und Transaktionsbeträge an das Bundeszentralamt für Steuern, erstmals bis zum 31. Juli 2027. Die Steuerregeln selbst ändern sich dadurch nicht – aber das Finanzamt sieht deine Umsätze. Eine saubere, vollständige Erklärung ist damit noch wichtiger.

Quellen und Belege

Alle Angaben in diesem Ratgeber stützen sich auf die folgenden Primärquellen. Abrufdatum in Klammern; prüfe bei Zweifeln die Originalquelle, Gesetze und Anbieterbedingungen ändern sich.

  1. Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (BMF-Schreiben, GZ IV C 1 – S 2256/00042/064/043) – Bundesministerium der Finanzen, 06.03.2025 (abgerufen am 22. September 2026)
  2. § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 22. September 2026)
  3. § 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen am 22. September 2026)
  4. Wachstumschancengesetz, BGBl. 2024 I Nr. 108 – Bundesgesetzblatt, 27.03.2024 (abgerufen am 22. September 2026)
  5. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 22.12.2025 (abgerufen am 22. September 2026)
  6. Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8) – Rat der Europäischen Union, EUR-Lex, 17.10.2023 (abgerufen am 22. September 2026)

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Redaktion kryptoexperte.de

Recherchiert auf Basis öffentlich überprüfbarer Primärquellen, redaktionell unabhängig und ohne bezahlte Platzierungen. Veröffentlicht am 28. April 2026, zuletzt geprüft am 22. September 2026. Wie wir arbeiten: So testen wir · Redaktion. Fehler gefunden? kontakt@kryptoexperte.de

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der Information und Bildung und stellt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Siehe auch unseren Risikohinweis.

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