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StartseiteRatgeberWas passiert mit meinen Coins, wenn die Krypto-Börse pleitegeht?
Hintergrund12 Min Lesezeit25. Oktober 2026

Was passiert mit meinen Coins, wenn die Krypto-Börse pleitegeht?

FTX, Celsius, Nuri: Jede Insolvenz einer Krypto-Plattform wirft dieselbe Frage auf. Seit MiCA und dem deutschen Kryptomärkteaufsichtsgesetz ist die Antwort klarer als früher, aber nicht einfach. Dieser Ratgeber erklärt, wem verwahrte Coins rechtlich gehören, was mit Euro-Guthaben passiert und was die realen Fälle lehren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verwahrte Kryptowerte gelten nach § 45 Kryptomärkteaufsichtsgesetz als dem Kunden gehörig und werden nach MiCA Artikel 75 rechtlich vom Vermögen des Anbieters getrennt; Gläubiger der Börse können nicht darauf zugreifen. In der Insolvenz kannst du sie aussondern (§ 47 Insolvenzordnung).
  • Die Ausnahme steht im selben Paragrafen: Hast du der Börse erlaubt, über deine Coins zu verfügen, etwa bei Lending oder manchen Staking-Produkten, bist du nur noch Gläubiger.
  • Euro-Guthaben ist nur dann bis 100.000 € gesetzlich gesichert, wenn es als Einlage bei einer Bank liegt (BISON, BSDEX, Trade Republic, N26). Bei E-Geld-Instituten (Bitpanda) oder Stiftungsmodellen (Bitvavo) gelten andere Schutzmechanismen ohne Einlagensicherung.
  • MiCA schafft keinen Entschädigungsfonds für Kryptowerte. Versicherungen und Garantien der Anbieter decken bestimmte Vorfälle wie Diebstahl, nie die Insolvenz und nie Kursverluste.
  • Nuri-Kunden kamen 2022 vollständig an Euro und Coins, weil Nuri nur Vermittler einer Bank war; FTX-Gläubiger erhielten ab 2025 Geld in US-Dollar zum Kurs vom Insolvenztag, nicht ihre Coins.
  • Je größer der Betrag und je länger die Haltedauer, desto eher gehört er in eine eigene Wallet: Dann ist die Insolvenz des Anbieters für dich ohne Bedeutung.

Wem gehören die Coins auf der Börse?

Lässt du Coins bei einer Börse liegen, verwahrt sie die Börse oder ein von ihr beauftragter Verwahrer. Rechtlich entscheidend ist, ob du in der Insolvenz Eigentümer bleibst oder nur Gläubiger wirst. Die BaFin schrieb 2022 noch vorsichtig, die Stellung des Kunden richte sich nach dem Insolvenzrecht und hänge davon ab, ob ein Aussonderungsrecht bestehe. Seitdem haben zwei Gesetze Klarheit geschaffen. Die EU-Verordnung MiCA (gültig seit 30. Dezember 2024) verlangt in Artikel 75 Absatz 7, dass verwahrte Kryptowerte „rechtlich vom Vermögen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen getrennt“ werden, „sodass Gläubiger des Anbieters … insbesondere im Fall einer Insolvenz keinen Rückgriff auf die verwahrten Kryptowerte haben“. Artikel 70 Absatz 1 verpflichtet Anbieter zu Vorkehrungen, die „insbesondere im Falle der Insolvenz“ die Eigentumsrechte der Kunden schützen. Das deutsche Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) vom 27. Dezember 2024 formuliert es in § 45 Absatz 1 direkt: „Der im Rahmen der Kryptoverwahrung für einen Kunden verwahrte Kryptowert gilt als dem Kunden gehörig.“ Das gilt auch für Anteile an einer Sammelverwahrung. Damit greift § 47 Insolvenzordnung: Wer geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger, sondern kann ihn aussondern.

Die Ausnahme steht in § 45 Absatz 1 Satz 2 KMAG: Die Zuordnung zum Kunden gilt nicht, „wenn der Kunde die Einwilligung zu Verfügungen über den verwahrten Wert für Rechnung des Instituts oder Dritter erteilt hat“. Wer Coins verleiht oder in Produkte gibt, bei denen der Anbieter darüber verfügen darf, tauscht Eigentum gegen eine Forderung.

Wie die Aussonderung in der Praxis abläuft

Nach § 44 KMAG müssen die Geschäftsleiter eines Instituts bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich die BaFin informieren; den Insolvenzantrag stellt nur die BaFin. Im eröffneten Verfahren fordert das Gericht die Gläubiger auf, Forderungen binnen zwei Wochen bis drei Monaten anzumelden (§ 28 Insolvenzordnung); Aussonderungsrechte sind dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen. § 45 Absatz 3 KMAG regelt den typischen Weg: Der Insolvenzverwalter überträgt den gesamten verwahrten Bestand auf ein anderes Institut, das Kryptoverwahrung betreibt. Stimmst du dieser Übertragung nicht zu und verlangst stattdessen eine Einzelauszahlung an deine eigene Wallet, trägst du die Kosten der Aussonderung. Die Haftung nach MiCA Artikel 75 Absatz 8 hilft dir in der Insolvenz nur bedingt: Sie gilt für Verluste durch Vorfälle, die dem Anbieter zuzuschreiben sind, ist auf den Marktwert zum Verlustzeitpunkt begrenzt und richtet sich gegen den insolventen Anbieter selbst.

  • Prüfe in den AGB oder der Verwahrvereinbarung, wer verwahrt: MiCA Artikel 75 verlangt die Nennung der Vertragspartner, der Verwahrstrategie und eingeschalteter Unterverwahrer; du hast Anspruch auf eine Zusammenfassung der Verwahrstrategie.
  • Verlange mindestens vierteljährlich eine Aufstellung deiner Positionen (Artikel 75 Absatz 5) und bewahre sie auf; im Insolvenzfall ist sie dein Beleg.
  • Forderungen, die keine Aussonderung sind (etwa aus Lending), meldest du schriftlich mit Grund, Betrag und Belegen beim Insolvenzverwalter an (§ 174 Insolvenzordnung).

Euro-Guthaben: Bank, E-Geld oder Stiftung?

Für Euro gilt etwas anderes als für Coins. Die gesetzliche Einlagensicherung ersetzt bis zu 100.000 € pro Kunde und Bank (§ 8 Einlagensicherungsgesetz), in Sonderfällen wie einem Immobilienverkauf vorübergehend bis 500.000 €; die BaFin nennt eine Auszahlung innerhalb von sieben Arbeitstagen ohne Antrag. Sie greift aber nur für Einlagen bei einem Kreditinstitut. Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken stellt klar: „Funds, shares and cryptocurrencies are not protected.“ Daraus ergeben sich drei Modelle unter unseren Anbietern:

  • Bankeinlage: BISON und BSDEX führen Euro-Guthaben bei Solaris SE und Deutsche Bank AG; der Einlegerinformationsbogen von Solaris nennt die Sicherungsobergrenze von 100.000 € je Einleger und Institut. Die Solaris-Sonderbedingungen für die BSDEX (Version 2.1 vom 16. Februar 2026, Ziffer 9.4) halten zugleich fest, dass die Kryptowerte „von der BSDC GmbH treuhänderisch verwahrt“ werden und „nicht der Einlagensicherung“ unterliegen. Trade Republic Bank GmbH und N26 Bank SE sind Vollbanken; dort gilt die Einlagensicherung für das Verrechnungs- beziehungsweise Girokonto.
  • E-Geld: Bei Bitpanda ist dein Euro-Guthaben E-Geld der Bitpanda Payments GmbH, eines österreichischen E-Geld-Instituts. E-Geld-Institute müssen Kundengelder nach den Sicherungsvorschriften getrennt halten oder versichern (in Deutschland § 17 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz), eine Einlagensicherung bis 100.000 € gibt es dafür nicht.
  • Stiftung: Bitvavo lässt Euro von der Stichting Bitvavo Payments halten, die laut Nutzungsvertrag (Version 15. Juli 2025) ausschließlich als insolvenzfernes Vehikel dient und die Gelder auf Bankkonten verwahrt; der Vertrag stellt klar, dass das Guthaben „not protected by any deposit guarantee scheme“ ist.
  • MiCA Artikel 70 Absatz 3 verlangt von allen Anbietern, Kundengelder bis zum Ende des folgenden Werktags bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank auf getrennt identifizierbaren Konten einzuzahlen.

Was „versichert“ und „Proof of Reserves“ wirklich bedeuten

Anbieter werben mit Versicherungen, Garantien und Reserve-Nachweisen. Lies das Kleingedruckte: Coinbase beschreibt eine Crime-Versicherung, die „a portion of digital assets“ gegen Diebstahl und Cyberangriffe schützt, Verluste durch kompromittierte Kundenkonten aber ausschließt und ausdrücklich warnt, dass Gesamtverluste die Versicherungssumme übersteigen können. Die Bitvavo Account Guarantee erstattet bis 100.000 € je Vorfall bei unbefugtem Kontozugriff Dritter, ist ein Pilotprogramm und gilt nicht bei Phishing oder Betrug, erst recht nicht bei Insolvenz. Trade Republic nennt einen Versicherungsschutz zugunsten des Verwahrers BitGo Europe GmbH für den Fall des Diebstahls, ohne Umfang. Krakens europäische Gesellschaft Payward Europe Solutions Ltd. hält in ihrer Custody Policy fest, dass Kundenvermögen nicht Eigentum von PESL ist, nicht verliehen wird und „not subject to the claims of PESL’s creditors“ ist, zugleich aber „not protected by a statutory deposit guarantee scheme“. Proof of Reserves (Kraken: Snapshot vom 30. Juni 2026 mit Quoten über 100 %; Bitvavo: Attestierung durch The Network Firm zum 31. März 2026) belegt, dass die Reserven zum Stichtag die Kundenguthaben deckten; Kraken selbst nennt die Grenzen: Der Nachweis zeigt keine Verbindlichkeiten außerhalb des Verfahrens und keine Lage nach dem Stichtag.

Keine dieser Zusagen ersetzt die Einlagensicherung, und keine greift bei Kursverlusten. MiCA selbst enthält keinen Entschädigungs- oder Garantiefonds für Kryptowerte.

Drei reale Fälle und was sie lehren

Nuri (Berlin, ehemals Bitwala) stellte am 9. August 2022 Insolvenzantrag. Nuri war kein Verwahrer, sondern vertraglich gebundener Vermittler der Solarisbank; Euro-Konten und Handel liefen über die Bank, die Wallets über deren Tochter. Nach erfolgloser Investorensuche bat Nuri die Kunden, ihre Guthaben bis zum 18. Dezember 2022 abzuziehen; laut Anbieter blieben alle Bestände „safe and unaffected by Nuri’s insolvency“. Die Ausnahme war der „Bitcoin Interest Account“, bei dem Kundenbitcoin über Celsius verliehen wurden: Auszahlungen waren seit 13. Juni 2022 gesperrt, die Forderungen landeten im US-Verfahren von Celsius. FTX beantragte am 11. November 2022 Gläubigerschutz nach Chapter 11 in Delaware. Kunden mussten Forderungen im Portal prüfen, KYC und Steuerformulare einreichen und sich bei BitGo, Kraken oder Payoneer registrieren. Ausgezahlt wird seit Februar 2025 in US-Dollar; laut Mitteilung zur Planbestätigung erhalten 98 % der Gläubiger rund 119 % ihrer anerkannten Forderung, Stand der fünften Ausschüttung im Juli 2026 kumuliert 120 % für kleine Forderungen. Der Haken: Die Forderung wurde in Dollar zum Wert am Insolvenztag festgestellt, nicht in Coins; wer seine Bitcoin zurückwollte, bekam Geld zum Kurs von November 2022. Celsius beantragte am 13. Juli 2022 Chapter 11, der Plan wurde am 31. Januar 2024 wirksam; ausgeschüttet wurde in Bitcoin und Bargeld. Beide US-Verfahren waren von Phishing-Wellen mit gefälschten „Claims-Portalen“ begleitet.

  • Lehre 1: Entscheidend ist die Vertragskette. Wer die Coins hält und ob eine Bank beteiligt ist, steht in den AGB, nicht im Marketing.
  • Lehre 2: Alles, was Rendite auf verwahrte Coins verspricht, verändert deine Rechtsstellung. Lending war bei Nuri der einzige Verlustposten.
  • Lehre 3: Insolvenzverfahren dauern Jahre und zahlen in Geld. Die Kursentwicklung in dieser Zeit ist dein Risiko, nicht das der Masse.

Dein Risiko in fünf Schritten senken

Du musst keine Jurist sein, um die Folgen einer Insolvenz klein zu halten:

  • Nur zugelassene Anbieter nutzen: Seit MiCA müssen Verwahrer die Trennung der Kundenbestände nachweisen; ob ein Anbieter zugelassen ist, steht im ESMA-Register und in der BaFin-Unternehmensdatenbank.
  • Verwahrer und Euro-Modell kennen: Das Datenblatt jedes Profils bei uns nennt Verwahrer, Bank oder E-Geld-Institut und die Einlagensicherung. Bei Bank-Einlagen sind 100.000 € je Bank die Grenze; größere Euro-Beträge nicht dauerhaft auf der Börse lassen.
  • Lending und Staking bewusst entscheiden: Produkte, bei denen der Anbieter über deine Coins verfügen darf, machen dich zum Gläubiger. Lies, ob die Coins „für Rechnung des Instituts“ eingesetzt werden.
  • Self-Custody für das, was bleiben soll: MiCA erfasst Anbieter selbstverwalteter Wallets nicht (Erwägungsgrund 83), weil niemand außer dir Zugriff hat. Coins in deiner eigenen Hardware-Wallet sind von der Insolvenz jedes Anbieters unberührt; bei Nuri galt das für die „Vaults“.
  • Belege sammeln: Kontoauszüge, Positionsaufstellungen und Transaktionshistorien herunterladen. Im Insolvenzfall sind sie dein Nachweis, und du bist nicht auf ein Portal angewiesen, das es vielleicht nicht mehr gibt.

Hardware-Wallet Vergleich

Wenn es passiert: Was du im Insolvenzfall tust

Erstens: Ruhe bewahren und ausschließlich die offiziellen Kanäle nutzen, also die Website des Insolvenzverwalters oder die vom Gericht benannte Verfahrensseite. Zweitens: Fristen notieren; der Eröffnungsbeschluss nennt die Anmeldefrist, Aussonderungsrechte meldest du unverzüglich. Drittens: Forderungen schriftlich mit Grund, Betrag und Belegen anmelden (§ 174 Insolvenzordnung); nachträgliche Anmeldungen sind möglich, können aber Kosten auslösen (§ 177). Viertens: Keine Vorauszahlungen an „Recovery“-Dienste. Die BaFin warnte am 4. Mai 2026 vor Anbietern, die verlorenes Geld gegen Gebühr zurückholen wollen; FTX betont, dass weder die Schuldner noch ihre Beauftragten je nach Geld, Gebühren oder Passwörtern fragen und niemals bitten, eine Wallet zu verbinden.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel ordnet die Rechtslage auf Basis von MiCA, KMAG, Insolvenzordnung, Einlagensicherungsgesetz, BaFin-Veröffentlichungen und den Dokumenten der Anbieter ein (Stand 25. Oktober 2026). Er ist keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheiden die konkreten Verträge und das zuständige Gericht. Die Fundstellen stehen im Quellenverzeichnis.

Häufige Fragen

Verwahrte Kryptowerte gelten nach § 45 KMAG als dir gehörig und sind nach MiCA Artikel 75 vom Vermögen des Anbieters getrennt; in der Insolvenz kannst du sie aussondern. Nur wenn du dem Anbieter erlaubt hast, über die Coins zu verfügen, etwa bei Lending, hast du bloß eine Forderung.

Nur wenn es als Einlage bei einer Bank liegt, dann bis 100.000 € je Kunde und Bank. Das gilt bei BISON, BSDEX, Trade Republic und N26. Bei Bitpanda ist das Guthaben E-Geld eines E-Geld-Instituts, bei Bitvavo hält es eine Stiftung; beide Modelle trennen das Geld vom Anbieter, bieten aber keine gesetzliche Einlagensicherung.

Bei einer Aussonderung nach deutschem Recht die Coins, in der Regel durch Übertragung des Bestands auf einen anderen Verwahrer. In US-Verfahren wie FTX wurden die Forderungen in Dollar zum Wert am Insolvenztag festgestellt und in Geld ausgezahlt; die Kursentwicklung danach blieb beim Kunden.

Sie verhindert keine Insolvenz, verpflichtet den Anbieter aber zur Trennung der Kundenbestände, zu einer Verwahrvereinbarung mit Verwahrstrategie und zur Haftung für ihm zuzurechnende Verluste. Einen Entschädigungsfonds für Kryptowerte gibt es unter MiCA nicht.

Darf der Anbieter laut Vertrag über die Coins für eigene Rechnung oder für Dritte verfügen, gilt die Zuordnung zum Kunden nach § 45 KMAG nicht mehr; du wirst Insolvenzgläubiger. Der Nuri-Fall zeigt das: Alle Bestände waren sicher, außer dem über Celsius verliehenen Bitcoin.

Größere Beträge, die du länger hältst, in eine eigene Hardware-Wallet übertragen; dort ist die Insolvenz jedes Anbieters bedeutungslos. Auf der Börse nur Beträge lassen, die du aktiv handelst, und Euro-Guthaben nur bis zur Sicherungsgrenze.

Quellen und Belege

Alle Angaben in diesem Ratgeber stützen sich auf die folgenden Primärquellen. Abrufdatum in Klammern; prüfe bei Zweifeln die Originalquelle, Gesetze und Anbieterbedingungen ändern sich.

  1. Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA), Art. 70, 75, 149, Erwägungsgrund 83 – EUR-Lex, Amtsblatt der EU L 150, 09.06.2023 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  2. § 44 und § 45 Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) – gesetze-im-internet.de, 27.12.2024 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  3. § 28, § 47, § 174 und § 177 Insolvenzordnung – gesetze-im-internet.de (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  4. § 8 Einlagensicherungsgesetz (Deckungssumme) – gesetze-im-internet.de (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  5. § 17 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (Sicherungsanforderungen) – gesetze-im-internet.de (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  6. BaFin aktualisiert Warnung zu Risiken bei Kryptowerten – BaFin, 22.08.2022 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  7. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung (Verbraucherseite) – BaFin (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  8. Merkblatt Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR – BaFin, 03.01.2025 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  9. Betrug: BaFin warnt vor angeblichen Hilfsangeboten – BaFin, 04.05.2026 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  10. Deposit Protection A–Z – Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  11. Informationen zur Einlagensicherung (Einlegerinformationsbogen) – Solaris SE (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  12. Sonderbedingungen für die Teilnahme an der Börse Stuttgart Digital Exchange, Version 2.1 – Solaris SE, 16.02.2026 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  13. Letter from our CEO Kristina (Nuri, Archivfassung) – Nuri GmbH via Wayback Machine, 18.10.2022 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  14. Adapting to a new situation: Going forward with Nuri’s insolvency (Archivfassung) – Nuri GmbH via Wayback Machine, 03.09.2022 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  15. FTX Trading Ltd., Case Information (Case No. 22-11068) – Kroll Restructuring Administration (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  16. FTX Receives U.S. Bankruptcy Court Confirmation of its Plan of Reorganization – FTX Trading Ltd. (PR Newswire), 07.10.2024 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  17. FTX Announces Fifth Distribution of Approximately $900 Million to Creditors – FTX Recovery Trust (PR Newswire), 17.07.2026 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  18. Celsius Network LLC, Case Information (Case No. 22-10964) – Stretto (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  19. Bitvavo User Agreement, Version 15 July 2025 – Bitvavo B.V., 15.07.2025 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  20. Proof of Reserves – Bitvavo, 31.03.2026 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  21. Bitpanda Payments: Allgemeine Geschäftsbedingungen Rahmenvertrag, Version 2.0.1 – Bitpanda Payments GmbH, 24.11.2022 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  22. Summary Custody Policy, Payward Europe Solutions Ltd. – Kraken (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  23. Proof of Reserves – Kraken, 30.06.2026 (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  24. How is Coinbase insured? – Coinbase Help (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  25. Sind meine Crypto gesichert? / Wo werden meine Crypto verwahrt? – Trade Republic Hilfe (abgerufen am 24. Oktober 2026)
  26. User Documents N26 Crypto-Asset Brokerservice, Version 2.2 – N26 Bank SE, 20.10.2026 (abgerufen am 24. Oktober 2026)

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Redaktion kryptoexperte.de

Recherchiert auf Basis öffentlich überprüfbarer Primärquellen, redaktionell unabhängig und ohne bezahlte Platzierungen. Veröffentlicht am 25. Oktober 2026. Wie wir arbeiten: So testen wir · Redaktion. Fehler gefunden? kontakt@kryptoexperte.de

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der Information und Bildung und stellt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Siehe auch unseren Risikohinweis.

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