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Krypto souverän · Lektion 6/69 Min LesezeitProfi

Steuern im Detail: FIFO, Sparplan, Meldepflicht

Was das BMF-Schreiben verlangt, wie Sparplan-Raten gezählt werden und was die Börsen ab 2026 melden.

Die Grundregel und ihre zwei Zahlen

Der Verkauf von Kryptowerten im Privatvermögen ist ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Liegt zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr, ist der Gewinn steuerfrei – unabhängig von der Höhe. Innerhalb des Jahres bleibt er steuerfrei, wenn alle privaten Veräußerungsgewinne des Kalenderjahres zusammen unter 1.000 Euro liegen; bis zum Veranlagungszeitraum 2023 waren es 600 Euro. Das ist eine Freigrenze: Bei 999,99 Euro ist alles frei, bei 1.000 Euro ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Als Verkauf zählt auch der Tausch in einen anderen Coin und das Bezahlen mit Krypto. Verluste lassen sich nur mit Gewinnen derselben Art verrechnen.

FIFO – und zwar je Wallet

Kaufst du denselben Coin mehrfach, stellt sich beim Teilverkauf die Frage, welche Coins du verkaufst. Grundsätzlich gilt die Einzelbetrachtung; ist sie nicht möglich, unterstellt das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 in Randnummer 61 „First in, First out“: Die zuerst gekauften gelten als zuerst verkauft. Entscheidend ist der Zusatz, dass dies walletbezogen gilt. Bestände auf verschiedenen Börsen und Wallets werden getrennt betrachtet. Ein Transfer zwischen deinen eigenen Konten ist keine Veräußerung, muss aber dokumentiert sein, damit die Haltefrist des übertragenen Bestands nachvollziehbar bleibt.

Was das für Sparpläne bedeutet

Jede Sparplanrate ist ein eigener Kauf mit eigenem Datum. Wer drei Jahre lang monatlich kauft und dann einen Teil verkauft, verkauft nach FIFO die ältesten Raten – die bereits steuerfrei sind. Wer alles verkauft, muss für die Raten der letzten zwölf Monate rechnen. Der Steuerreport der Börse ordnet das in der Regel automatisch zu, solange alle Käufe dort stattfanden. Sobald du Coins zwischen Anbietern und Wallets bewegst, musst du die Zuordnung selbst führen oder ein Werkzeug nutzen, das alle Konten zusammenführt.

Dokumentation, die das Finanzamt erwartet

Das BMF-Schreiben widmet den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten einen eigenen Abschnitt ab Randnummer 87. Verlangt werden die Verwendungsreihenfolge je Wallet, Stichtagsbestände und die Wallet-Adressen. Es weist in Randnummer 29a darauf hin, dass Transaktionsübersichten der Plattformen oft nur zeitlich begrenzt abrufbar sind. Praktisch heißt das: mindestens einmal im Jahr die vollständige Historie jeder Börse exportieren, Bestände zum 31. Dezember festhalten, Transfers zwischen eigenen Konten als solche kennzeichnen und Gebührenbelege aufbewahren – Gebühren mindern den Gewinn.

Neu ab 2026: Die Börsen melden

Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz vom 22. Dezember 2025 setzt Deutschland die EU-Richtlinie DAC8 um. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen ab dem ersten Meldezeitraum 2026 jährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres Name, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer, Geburtsdatum und die Transaktionsbeträge je Kryptowert an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Für die Steuererklärung 2026 liegen dem Finanzamt also erstmals die Daten deiner Börse vor. Die Regeln selbst ändern sich dadurch nicht. Wer bisher sauber dokumentiert und erklärt hat, merkt davon nichts; wer nicht, sollte spätestens jetzt beginnen.

Das nimmst du mit

  • Haltefrist ein Jahr, Freigrenze 1.000 Euro für alle privaten Veräußerungsgewinne zusammen; auch Tausch und Bezahlen sind Verkäufe.
  • FIFO gilt je Wallet; Transfers zwischen eigenen Konten sind keine Verkäufe, aber dokumentationspflichtig.
  • Beim Sparplan hat jede Rate ihre eigene Haltefrist; ein Teilverkauf trifft die ältesten Raten.
  • Ab dem Meldezeitraum 2026 melden die Anbieter Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern.

Abschluss-Check

Du überträgst Bitcoin von der Börse auf deine Hardware-Wallet. Löst das Steuern aus?

  1. Ja, jeder Transfer gilt als Verkauf
  2. Nein, ein Transfer zwischen eigenen Konten ist keine Veräußerung – er muss aber dokumentiert werden
  3. Nur, wenn der Betrag über 1.000 Euro liegt
Antwort anzeigen

Richtig ist: Nein, ein Transfer zwischen eigenen Konten ist keine Veräußerung – er muss aber dokumentiert werden. Richtig. Verkauft wird nichts, die Haltefrist läuft weiter. Halte Datum, Menge und Adressen fest, damit die Zuordnung später nachvollziehbar ist.

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